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Kapitel VIII: Finanzvorschriften

Finanzvorschriften
Artikel 16.

  1. Die anfallenden Kosten der EUROSAI werden wie folgt gedeckt:

    1. durch Mitgliedsbeiträge, die gemäss der Beitragsregelung der Organisation der Vereinten Nationen festgelegt sind; eine Mitteilung des Generalsekretariates an die Mitglieder über die Höhe der Beitragszahlungen und die Einzahlung der Beiträge hat zu Beginn jedes Kalenderjahres zu erfolgen.

    2. durch Zuschüsse, Schenkungen oder sonstige Zuwendungen seitens nationaler oder internationaler juristischer oder natürlicher Personen.

    3. durch Erlöse aus dem Verkauf der Veröffentlichungen und aus anderen Tätigkeiten der EUROSAI.

    4. durch sonstige vom Präsidium gebilligte Einnahmen.

  2. Die Oberste Rechnungskontrollbehörde des Mitgliedstaates, in dem sich der Sitz der Organisation befindet, stellt Personal und Büroräume zur Führung des Sekretariats zur Verfügung und trägt die Kosten dafür.

  3. Die Ausgaben für die Organisation des Kongresses werden von der ausrichtenden Obersten Rechnungskontrollbehörde getragen, der Kongress kann über eine Beitragsleistung an die betreffende Rechnungskontrollbehörde entscheiden.




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