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Kapitel VIII: Finanzvorschriften
Finanzvorschriften
Artikel 16.
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Die anfallenden
Kosten der EUROSAI werden wie folgt gedeckt:
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durch
Mitgliedsbeiträge, die gemäss der Beitragsregelung der Organisation der
Vereinten Nationen festgelegt sind; eine Mitteilung des Generalsekretariates an
die Mitglieder über die Höhe der Beitragszahlungen und die Einzahlung der
Beiträge hat zu Beginn jedes Kalenderjahres zu erfolgen.
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durch Zuschüsse,
Schenkungen oder sonstige Zuwendungen seitens nationaler oder internationaler
juristischer oder natürlicher Personen.
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durch Erlöse aus dem
Verkauf der Veröffentlichungen und aus anderen Tätigkeiten der EUROSAI.
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durch sonstige vom
Präsidium gebilligte Einnahmen.
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Die Oberste
Rechnungskontrollbehörde des Mitgliedstaates, in dem sich der Sitz der
Organisation befindet, stellt Personal und Büroräume zur Führung des
Sekretariats zur Verfügung und trägt die Kosten dafür.
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Die Ausgaben für die
Organisation des Kongresses werden von der ausrichtenden Obersten
Rechnungskontrollbehörde getragen, der Kongress kann über eine Beitragsleistung
an die betreffende Rechnungskontrollbehörde entscheiden.
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