|
Kapitel VII: Rechnungsprüfer
Rechnungsprüfer
Artikel 15.
-
Zwei Rechnungsprüfer
aus zwei verschiedenen Obersten Rechnungskontrollbehörden, die Mitglieder der
EUROSAI sein müssen, prüfen die Haushaltsrechnung und die Haushaltsführung der
EUROSAI und leiten ihren Prüfbericht dem Präsidium und dem Kongress zu.
-
Beide
Rechnungsprüfer werden für drei Jahre bestellt. Sie werden aus Obersten
Rechnungskontrollbehörden ausgewählt, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind.
-
Das Sekretariat
stellt den Rechnungsprüfern alle für die Wahrnehmung ihres Auftrages
erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung und unterstützt sie
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
|