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Kapitel VII: Rechnungsprüfer

Rechnungsprüfer
Artikel 15.

  1. Zwei Rechnungsprüfer aus zwei verschiedenen Obersten Rechnungskontrollbehörden, die Mitglieder der EUROSAI sein müssen, prüfen die Haushaltsrechnung und die Haushaltsführung der EUROSAI und leiten ihren Prüfbericht dem Präsidium und dem Kongress zu.

  2. Beide Rechnungsprüfer werden für drei Jahre bestellt. Sie werden aus Obersten Rechnungskontrollbehörden ausgewählt, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind.

  3. Das Sekretariat stellt den Rechnungsprüfern alle für die Wahrnehmung ihres Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.




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