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Kapitel VI: Sekretariat

Zusammensetzung
Artikel 13.

Die Oberste Rechnungskontrollbehörde des Mitgliedstaates, in dem sich der Sitz der Organisation befindet, ist mit der Führung des Sekretariates betraut.

Ihr Leiter ist Generalsekretär der EUROSAI.

Befugnisse und Aufgaben
Artikel 14.

Dem Sekretariat obliegt es:

  1. die Sitzungen des Präsidiums vorzubereiten.

  2. die Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums auszuführen.

  3. den Haushaltsentwurf der EUROSAI zu erarbeiten und dem Präsidium vorzulegen.

  4. dem Präsidium jährlich die Haushaltsrechnung und einen finanziellen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

  5. den Haushalt auszuführen und die Bücher der EUROSAI zu führen.

  6. die ihm vom Kongress oder Präsidium übertragenen Aufgaben zu erfüllen.




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