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Kapitel VI: Sekretariat
Zusammensetzung
Artikel 13. Die Oberste Rechnungskontrollbehörde des
Mitgliedstaates, in dem sich der Sitz der Organisation befindet, ist mit der
Führung des Sekretariates betraut. Ihr Leiter ist Generalsekretär
der EUROSAI.
Befugnisse und Aufgaben
Artikel 14. Dem
Sekretariat obliegt es:
die Sitzungen des
Präsidiums vorzubereiten.
die Beschlüsse des
Kongresses und des Präsidiums auszuführen.
den
Haushaltsentwurf der EUROSAI zu erarbeiten und dem Präsidium vorzulegen.
dem Präsidium
jährlich die Haushaltsrechnung und einen finanziellen Rechenschaftsbericht
vorzulegen.
den Haushalt
auszuführen und die Bücher der EUROSAI zu führen.
die ihm vom
Kongress oder Präsidium übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
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