Newsletters   |   Zeitschriften   |   Links und Adressen   |   Vorschriften   |   Kalender 2008 |   Standortkarte


Kapitel V: Das Präsidium

Zusammensetzung
 Artikel 10.

  1. Das Präsidium besteht aus acht Mitgliedern, die wie folgt berufen werden:

    1. Vier ex-officio Mitgliedern:

      • den Leitern der Obersten Rechnungskontrollbehörden der Länder, die die zwei letzten ordentlichen Kongresse ausgerichtet haben.

      • dem Leiter der Obersten Rechnungskontrollbehörde des Landes, das den nächsten ordentlichen Kongress ausrichten soll.

      • dem Generalsekretär der EUROSAI.

    2. Vier Mitglieder aus dem Kreis der Leiter der anderen Obersten Rechnungskontrollbehörden, die Mitglieder der EUROSAI sind, die vom Kongress für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt werden. zwei dieser Mitglieder werden alle drei Jahre gewählt. Die Mitglieder dürfen für die ihrer Amtszeit unmittelbar folgende Amtsperiode nicht wiedergewählt werden.

    Um eine ausgewogene Vertretung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Verteilung der Sitze so erfolgen, dass:

    • unter Berücksichtigung der ex-officio Mitglieder den geographischen Unterschieden in Europa Rechnung getragen wird.

    • die hauptsächlich von den verschiedenen Obersten Rechnungskontrollbehörden zur staatlichen Finanzkontrolle angewandten Verfahren auch tatsächlich im Präsidium vertreten sind.

    Wenn die Zahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Ämter übersteigt, findet die Wahl in geheimer Abstimmung statt.

    Wenn am Ende des ersten Wahlgangs einer der vier meistgewählten Kandidaten nicht die absolute Mehrheit der Stimmen der beim Kongress vertretenen Mitglieder erhalten hat, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, nach dessen Beendigung die vier Kandidaten gewählt werden, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

    Der Leiter der Obersten Rechnungskontrollbehörde des Landes, das den letzten ordentlichen Kongress ausgerichtet hat, ist Vorsitzender des Präsidiums.Der Leiter der Obersten Rechnungskontrollbehörde des Landes, das den nächsten ordentlichen Kongress ausrichten soll, ist erster Stellvertretende Vorsitzende des Präsidiums.

    Das Präsidium bestellt einen zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden aus den gewählten Mitgliedern.

  2. Die Amtszeit des Präsidiums beginnt nach Abschluss jedes ordentlichen Kongresses.

  3. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlussfähig.

  4. Das Präsidium tagt mindestens einmal jährlich.

  5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Präsidiums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Die Leiter der Obersten Rechnungskontrollbehörden, die Mitglieder des Präsidiums von INTOSAI und zugleich Mitglieder von EUROSAI sind, können an den Tagungen des Präsidiums von EUROSAI als Beobachter teilnehmen.

Befugnisse und Aufgaben
Artikel 11.

Dem Präsidium obliegt es:

  1. die Einhaltung der Satzung der EUROSAI zu überwachen.

  2. nach Massgabe der vom Kongress beschlossenen Richtlinien die für die Aufgabenerfüllung der EUROSAI notwendigen Beschlüsse zu fassen.

  3. den Haushaltsentwurf zu beschliessen und dem Kongress zu unterbreiten.

  4. Richtlinien für die Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses durch das Sekretariat und für deren Prüfung durch die Rechnungsprüfer auszuarbeiten.

  5. die Haushaltsrechnung zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer und einer eigenen Stellungnahme dem Kongress zur Billigung vorzulegen.

  6. jedem ordentlichen Kongress einen Tätigkeitsbericht der EUROSAI zu unterbreiten.

  7. die ihm vom Kongress übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Der Vorsitzende
Artikel 12.

Der Vorsitzende des Präsidiums vertritt die EUROSAI.




Any comments can be sent to eurosai@tcu.es