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Kapitel IV: Der Kongress
Zusammensetszung
Artikel 5.
Der Kongress setzt sich zusammen aus den Leitern der Obersten
Rechnungskontrollbehörden, welche der EUROSAI angehören, oder aus deren
entsprechend bevollmächtigten Vertretern. Der Kongress ist beschlussfähig, wenn
die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Beobachter
Artikel 6.
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Der Vorsitzende
des Präsidiums der INTOSAI und ihr Generalsekretär können kraft ihres Amtes an
den Tagungen des Kongresses teilnehmen.
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Die Vertreter
anderer Behörden und Organisationen können mit Zustimmung des Präsidiums als
Beobachter zugelassen werden. Das Präsidium erstattet dem Kongress darüber
Bericht.
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Beobachter haben
kein Stimmrecht.
Tagungen
Artikel 7.
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Der
Kongress tritt mindestens alle drei Jahre zu ordentlichen Tagungen zusammen.
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Der
Kongress kann auf Antrag des Präsidiums, aus eigener Initiative oder auf Antrag
von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu ausserordentlichen Tagungen
zusammentreten.
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Den
Kongressvorsitz führt der Leiter der Obersten Rechnungskontrollbehörde des
Landes, in dem der Kongress abgehalten wird.
Abstimmung
Artikel 8.
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Der
Kongress fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, ausgenommen davon sind die Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 8, 10
Absatz 1(b) und der Artikel 19.
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Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
Befugnisse und Aufgaben
Artikel 9.
Der Kongress ist das höchste Organ der EUROSAI. Ihm obliegt es:
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Richtlinien festzulegen, die für die
Erreichung der Zielsetzungen der EUROSAI notwendig sind.
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die Tätigkeitsberichte der übrigen
Organe der EUROSAI zu billigen.
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über Anträge zu befinden, die von
einem oder mehreren ihrer Mitglieder oder vom Präsidium vorgelegt wurden.
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den Haushalt der EUROSAI für den
Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Tagungen des Kongresses zu bewilligen.
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Mitgliedsbeiträge nach Massgabe der
Bestimmungen des Artikels 16 festzusetzen.
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die Haushaltsrechnung der EUROSAI zu
billigen.
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Fachausschüsse und Arbeitsgruppen
einzusetzen und deren Aufgaben festzulegen.
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vier Mitglieder des Präsidiums zu
wählen.
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das Gastland des nächsten
ordentlichen Kongresses zu bestimmen.
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auf Antrag des Präsidiums oder eines
Drittels der Mitglieder der EUROSAI die Satzung der EUROSAI durch eine mit
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden verabschiedete Resolution des Kongresses zu
ändern, wobei der Änderungsvorschlag den Mitgliedern der EUROSAI 30 Tage vor dem
Kongress zugesandt werden sollte.
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sich eine Geschäftsordnung zu geben.
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die Rechnungsprüfer der EUROSAI nach
Massgabe des Artikels 15 zu bestellen.
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