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Kapitel IV: Der Kongress

Zusammensetszung
Artikel 5.

Der Kongress setzt sich zusammen aus den Leitern der Obersten Rechnungskontrollbehörden, welche der EUROSAI angehören, oder aus deren entsprechend bevollmächtigten Vertretern. Der Kongress ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Beobachter
Artikel 6.

  1. Der Vorsitzende des Präsidiums der INTOSAI und ihr Generalsekretär können kraft ihres Amtes an den Tagungen des Kongresses teilnehmen.

  2. Die Vertreter anderer Behörden und Organisationen können mit Zustimmung des Präsidiums als Beobachter zugelassen werden. Das Präsidium erstattet dem Kongress darüber Bericht.

  3. Beobachter haben kein Stimmrecht.

Tagungen
Artikel 7.

  1. Der Kongress tritt mindestens alle drei Jahre zu ordentlichen Tagungen zusammen.

  2. Der Kongress kann auf Antrag des Präsidiums, aus eigener Initiative oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu ausserordentlichen Tagungen zusammentreten.

  3. Den Kongressvorsitz führt der Leiter der Obersten Rechnungskontrollbehörde des Landes, in dem der Kongress abgehalten wird.

Abstimmung
Artikel 8.

  1. Der Kongress fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ausgenommen davon sind die Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 8, 10 Absatz 1(b) und der Artikel 19.

  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Befugnisse und Aufgaben
Artikel 9.

Der Kongress ist das höchste Organ der EUROSAI. Ihm obliegt es:

  1. Richtlinien festzulegen, die für die Erreichung der Zielsetzungen der EUROSAI notwendig sind.

  2. die Tätigkeitsberichte der übrigen Organe der EUROSAI zu billigen.

  3. über Anträge zu befinden, die von einem oder mehreren ihrer Mitglieder oder vom Präsidium vorgelegt wurden.

  4.  

    1. den Haushalt der EUROSAI für den Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Tagungen des Kongresses zu bewilligen.

    2. Mitgliedsbeiträge nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels 16 festzusetzen.

    3. die Haushaltsrechnung der EUROSAI zu billigen.

  5. Fachausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen und deren Aufgaben festzulegen.

  6. vier Mitglieder des Präsidiums zu wählen.

  7. das Gastland des nächsten ordentlichen Kongresses zu bestimmen.

  8. auf Antrag des Präsidiums oder eines Drittels der Mitglieder der EUROSAI die Satzung der EUROSAI durch eine mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden verabschiedete Resolution des Kongresses zu ändern, wobei der Änderungsvorschlag den Mitgliedern der EUROSAI 30 Tage vor dem Kongress zugesandt werden sollte.

  9. sich eine Geschäftsordnung zu geben.

  10. die Rechnungsprüfer der EUROSAI nach Massgabe des Artikels 15 zu bestellen. 




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