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Kapitel II: Zusammensetzung

Mitglieder
Artikel 3.

  1. Berechtigt zur Mitgliedschaft in der EUROSAI sind die Obersten Rechnungskontrollbehörden der europäischen Staaten, die Mitglieder der INTOSAI sind, sowie der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaft.

  2. Bedingung für die Aufnahme einer Behörde ist die Annahme der vorliegenden Satzung sowie die Bestätigung durch das Präsidium.

  3. Der Austritt aus der EUROSAI erfolgt durch Mitteilung an das Präsidium.




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