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Kapitel II: Zusammensetzung
Mitglieder
Artikel 3.
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Berechtigt zur
Mitgliedschaft in der EUROSAI sind die Obersten Rechnungskontrollbehörden der
europäischen Staaten, die Mitglieder der INTOSAI sind, sowie der Rechnungshof
der Europäischen Gemeinschaft.
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Bedingung für die
Aufnahme einer Behörde ist die Annahme der vorliegenden Satzung sowie die
Bestätigung durch das Präsidium.
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Der Austritt aus
der EUROSAI erfolgt durch Mitteilung an das Präsidium.
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