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KAPITEL I: DER KONGRESS

Artikel 1.
Ordentliche Sitzungen des Kongresses

  1. Der Kongreß hält alle drei Jahre an einem von ihm selbst festgesetzten Datum und Ort eine ordentliche Sitzung ab.

  2. Von der Einberufung einer ordentlichen Sitzung wird allen Mitgliedern und Beobachtern mindestens 4 Monate im voraus von der die Sitzung ausrichtenden ORKB Mitteilung gemacht.

  3. Die Einberufung schließt einen Vorschlag der Tagesordnung ein, von dem alle Mitglieder in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel 2.
Außerordentliche Sitzungen des Kongresses.

  1. Das Präsidium kann sowohl auf eigene Initiative, als auch auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder jederzeit eine außerordentliche Sitzung des Kongresses einberufen

  2. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung wird allen Mitgliedern und Beobachtern spätestens 30 Tage im voraus von dem Generalsekretär Mitteilung gemacht.

  3. Die Einberufung schließt einen von dem Generalsekretär der EUROSAI nach Beratung mit dem Präsidenten erstellten Vorschlag für die Tagesordnung ein, der dem Präsidium zur Annahme unterbreitet wird.

Artikel 3.
Der Präsident des Kongresses

  1. Der Leiter der Obersten Rechnungskontrollbehörde des Landes, in dem der Kongress stattfindet, oder dessen Stellvertreter, werden mit dem Vorsitz desselben betraut.

  2. Nach Ernennung des Präsidenten des Kongresses zum Präsidenten von der EUROSAI, hat dieser ferner den Vorsitz des Präsidiums, und die Vertretung der EUROSAI inne.

Artikel 4.
Tätigkeitsbereich des Präsidenten der EUROSAI

Dem Präsidenten werden folgende Befugnisse und Funktionen übertragen:

  1. Eröffnung und Schließung der Sitzungen des Kongresses und des Präsidiums.

  2. Leitung der Debatten und Überwachung der Erfüllung der Satzung und der Prüfungsnormen.

  3. Worterteilung und zeitliche Einschränkung der Sprecher.

  4. Lösung von Ordnungsfragen vorbehaltlich des Antragsrechts eines jeden Delegierten, Anordnungen des Präsidenten der Entscheidung des Kongresses oder des Präsidiums zu unterwerfen.

  5. Abstimmung über Angelegenheiten, und Bekanntmachung der Ergebnisse.

  6. Auf Vorschlag des Sekretariats Unterzeichnung von Dokumenten in Vertretung des Kongresses und des Präsidiums, die Beschlüsse dieser Organe beinhalten.

  7. Durchführung der Zielsetzungen der Organisation während der zwischen den Sitzungen liegenden Zeitspannen.

  8. Vorschlag an den Kongreß auf Anregung des Sekretariats hin für die Errichtung ständiger Kommissionen zur Prüfung spezifischer Themen.

  9. Annahme der Vorschläge des Sekretariats von Angelegen¬heiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums oder des Kongresses fallen.

  10. Im Allgemeinen, Ausübung aller ihm von dem Kongreß oder dem Präsidium übertragenen Funktionen.




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